AGB

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1. Allgemeines


1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für unsere Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen im Garten, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner), soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Sie sind ein wesentlicher Bestandteil jedes unserer Angebote und jedes mit uns abgeschlossenen Vertrages.


1.2 Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese AGB Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.


1.3 Unser Kunde stimmt zu, dass auch im Falle der Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen durch ihn von unseren Bedingungen auszugehen ist, auch wenn die Bedingungen des Kunden unwidersprochen bleiben. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen.


1.4 Allgemeine Geschäftsbedingungen, welcher Art auch immer, die mit diesen AGB in Widerspruch stehen, gelten nur insoweit als wirksam, als sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Wurde die Geltung von ÖNORMEN (insbesondere B 2241) vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als in diesen AGB oder vertraglich nichts Abweichendes bestimmt wurde.


2. Vertragsabschluss


2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und beinhalten keine Pflicht zur Auftragsannahme. Ein Vertrag erlangt für uns nur dann Rechtsverbindlichkeit, wenn wir die Bestellung/den Auftrag schriftlich bestätigen, oder wir der Bestellung/dem Auftrag tatsächlich entsprechen. Für Unternehmer gilt, dass mündliche Abreden zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung bedürfen.


2.2 Sachlich gerechtfertigte und angemessene Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung, insbesondere angemessene Lieferfristüberschreitungen, gelten als vorweg genehmigt.


2.3 Alle in Prospekten, Zeichnungen, Maßbildern und Beschreibungen enthaltenen Angaben und Daten über den Vertragsgegenstand und sein Aussehen sind nur annähernd und unverbindlich. Konstruktions- und landschaftsbedingte Änderungen behalten wir uns vor. Wir behalten uns an unseren Kostenvoranschlägen und sämtlichen übergebenen Unterlagen das Eigentums- und Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.


2.4 Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages notwendig sind, jedoch erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind unserem Kunden ehestmöglich zu melden und gelten als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist unser Kunde ebenfalls ehestmöglich hierüber zu benachrichtigen. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 3 Tagen nach Verständigung, so gelten diese Arbeiten ebenfalls als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind. Zusatzaufträge sind ausschließlich unseren, zu ihrer Entgegennahme berechtigten Mitarbeitern mitzuteilen. Nicht besonders als bevollmächtigt bezeichnete Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme und Vereinbarung jedweder Zusatzaufträge berechtigt.


3. Preise


3.1 Alle von uns genannten Preise verstehen sich, sofern nichts anderes ausdrücklich vermerkt ist, als Bruttopreise.


3.2 Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf der Grundlage dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird. Gegenüber Unternehmern sind unsere Kostenvoranschläge unverbindlich. Die Verrechnung erfolgt nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand und der tatsächlichen Mengenermittlung. Angefangene Stunden auch von Wegzeiten werden als volle Stunden verrechnet.


3.3 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommende Preise entsprechend, ausgenommen zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung liegen weniger als 2 Monate.


4. Zahlungsbedingungen


4.1 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haben Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich auf ein von uns namhaft gemachtes Konto oder an eine mit Inkassovollmacht ausgewiesene Person zu erfolgen.


4.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, sind alle Zahlungen spesenfrei binnen 8 Tagen ab Rechnungseingang ohne Abzug zu leisten. Deckungs- und Haftrücklässe sind ausgeschlossen. Skontoabzüge werden nur im Rahmen und auf Grund schriftlicher Vereinbarungen anerkannt.


4.3 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist bei Überweisungen die unwiderrufliche Gutschrift auf dem von uns bekanntgegebenen Konto maßgebend. Bei Zahlungsverzug (auch nur einer Teilzahlung) entfallen die unserem Kunden allenfalls eingeräumten Rabatte.


4.4 Bei Überschreitung des Zahlungszieles, bei Annahmeverzug und bei Terminverlust sind wir berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6% über der jeweiligen Bankrate zu berechnen; § 1333 Abs. (2) ABGB bleibt hiervon unberührt. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche werden dadurch nicht beeinträchtigt. Im Falle der Säumnis ist unser Kunde auch verpflichtet, neben den Verzugszinsen auch alle sonstigen prozessualen und außerprozessualen Kosten der Einbringlichmachung, auch die Kosten eines von uns beigezogenen Rechtsanwaltes, zu ersetzen. Darüber hinaus ist jeder weitere Schaden, insbesondere auch der Schaden, der dadurch entsteht, dass infolge Nichtzahlung entsprechende Bankkosten und Zinsen auf unserem Kreditkonto anfallen, unabhängig vom Verschulden am Zahlungsverzug zu ersetzen.


4.8 Unternehmer sind nicht zur Aufrechnung mit eigenen Forderungen oder zur Zurückbehaltung von Zahlungen an uns berechtigt.


5. Ausführung


5.1 Wir sind zur Ausführung der Leistung erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtliche Voraussetzungen durch den Kunden verpflichtet. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, hat der Kunde die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser und Strom kostenlos beizustellen, sowie die ausreichende Zufahrtsmöglichkeit zu gewährleisten.


5.2 Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt (insbesondere bei witterungsbedingten Arbeitsverzögerungen) und sonstigen nicht beeinflussbaren Verzögerungen, auch wenn diese beim Zulieferanten eintreten (z.B. Brand, Streik, Embargo, Fehlen von Transportmitteln) entsprechend. Mit Ausnahme der zuvor genannten Fälle ist der Kunde bei Überschreitung der Fertigstellungsfrist um mehr als 8 Wochen berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle einer vereinbarten Änderung des Auftrages sind wir berechtigt, den Liefertermin neu festzulegen. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, steht dem Kunden keine Vertragstrafe für den Fall des Verzuges mit der (teilweisen oder gänzlichen) Fertigstellung zu.


5.3 Sofern keine eigene Fertigstellungsanzeige an den Kunden ergeht, gilt die unverzügliche Rechnungslegung als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder Rechnungslegung zu erfolgen. Der Kunde kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Kunde die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.


5.4 Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Kunde eine Prüfung der Aufmaße nur verlangen, solange diese feststellbar sind.


5.5 Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Aufmaß hat uns der Kunde unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.


5.7 Wir sind berechtigt, Aufträge ganz oder teilweise an Subunternehmer weiter zu vergeben.


5.8 Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist ausgeschlossen.


6. Gefahrenübergang


6.1 Unabhängig vom Erfüllungsort gehen Nutzen und Gefahr spätestens mit dem Einlangen des Vertragsgegenstandes oder von Teilen des Vertragsgegenstandes am Bestimmungsort über. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Kunden.


6.2 Bei verzögerter Lieferung, die auf von unserem Kunden zu vertretende Umstände zurückzuführen ist, und bei vereinbarter Selbstabholung geht die Gefahr mit der vereinbarten oder bekanntgegebenen Übergabe- oder Versandbereitschaft auf den Kunden über. Kann von uns mangels einer entsprechenden Disposition unseres Kunden nicht erfüllt werden, so treten die gesetzlichen Wirkungen des Annahmeverzuges mit diesem Zeitpunkt ein.


7. Annahmeverzug


7.1 Falls die Lieferung am vereinbarten Termin aus Gründen, die unser Kunde zu verantworten hat, nicht stattfinden kann, gerät dieser in Annahmeverzug. Spätestens zu diesem Zeitpunkt gehen Gefahr und Kosten jedenfalls auf unseren Kunden über. Darüber hinaus sind wir in diesem Fall berechtigt, den Vertragsgegenstand nach unserer Wahl zu versenden oder in beliebiger Weise im Namen und auf Rechnung unseres Kunden einzulagern. Mit diesem Zeitpunkt gilt der Vertragsgegenstand als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert. Unser Kunde ist verpflichtet, die für den Fall der Lieferung fälligen oder durch die Lieferung bedingten Zahlungen unverzüglich zu leisten.


7.2 Nimmt der Kunde die Lieferung nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so können wir alle aus dieser Verzögerung erfolgten Kosten unserem Kunden in Rechnung stellen.


8. Eigentumsvorbehalt


8.1 Der gelieferte Kaufgegenstand bleibt bis zur gänzlichen Bezahlung des Kaufpreises (inklusive Mehrwertsteuer, Verzugszinsen und Kosten), unser Eigentum, soweit er ohne Zerstörung oder Veränderung seiner Wesensart entfernt werden kann. Unser Kunde hat die Pflicht, während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes den Vertragsgegenstand in ordnungsgemäßem Zustand zu halten.


8.2 Wir sind berechtigt, den Kaufgegenstand auf Kosten unseres Kunden, auf eine uns geeignet erscheinende Weise, für jedermann leicht ersichtlich, als unser Eigentum kenntlich zu machen. Unser Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die eigenmächtige Entfernung der Kenntlichmachung vor Übergang des Eigentums am Kaufgegenstand an ihn die sofortige Fälligkeit des vereinbarten Kaufpreises nach sich zieht.


8.3 Die Zurücknahme der Ware durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag; unsere Rechte aus dem Rechtsgeschäft einschließlich des Rechtes, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleiben bestehen.


8.4 Sollten wir die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware wieder in Besitz erlangen, so sind wir berechtigt, sie durch freihändigen Verkauf für Rechnung des Bestellers bestmöglich zu verwerten. Eine Haftung besteht nur für nachweislich grobe Fahrlässigkeit.


9. Mängelrüge


9.1 Mängel, die leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit – auch während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen – feststellbar sind, sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 2 Tagen nach der Abnahmebesichtigung oder der Übergabe – sollte der Kunde Unternehmer sein, schriftlich – unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels zu rügen. Für Unternehmer gilt, dass die Ware als genehmigt gilt, wenn die Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, und die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung auf Grund von Mängeln diesfalls ausgeschlossen sind. Erfolgt bei Leistungen unserer Landschaftsgärtnerei keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Unternehmer nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder der Rechnungslegung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat.


9.2 Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich – sollte der Kunde Unternehmer sein, schriftlich – anzuzeigen.


10. Gewährleistung


10.1 Wir leisten Gewähr, dass unsere Leistungen die im Vertrag ausdrücklich bedungenen und sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben, und die Arbeiten sach- und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen von unserem Kunden beigestellt werden, erstreckt sich unsere Haftung auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien, insbesondere nicht auf deren Einsatz. Hat unser Kunde Waren vorausbestellt, so können die gelieferten Blumen und Pflanzen in Struktur und Farbe gegenüber den besichtigten Pflanzen abweichen, soweit dies handelsüblich ist, es sei denn, dass eine spezielle Vereinbarung über Sorte und/oder Pflanze getroffen wurde.


10.2 Die mangelhaften Waren sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen schließt unsere Gewährleistung aus. Die Beweislastumkehr gemäß § 924 ABGB ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen.


10.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt eine Vegetationsperiode ab Gefahrenübergang, sofern nicht vertraglich etwas anderes vereinbart wird. Gegenüber Konsumenten finden die gesetzlichen Gewährleistungsfristen Anwendung. Die Behebung von Mängeln verlängert nicht die ursprüngliche Gewährleistungszeit.


10.4 Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, sind wir zunächst berechtigt, nach unserer Wahl dem Kunden Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Preisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.


10.5 Wir sind nur dann zur Mängelbehebung verpflichtet, wenn unser Kunde seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat. Diese Bestimmung gilt nicht gegenüber Konsumenten.


11. Schadenersatz


11.1 Unsere Haftung, insbesondere für entgangenen Gewinn oder Folgeschäden, ist ausgeschlossen, soweit uns nicht Vorsatz oder krass grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Unser Kunde hat Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden zu beweisen. Ersatzansprüche verjähren innerhalb von 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls in 2 Jahren nach Gefahrenübergang. Schadenersatzansprüche von Konsumenten sind – mit Ausnahme bei Personenschäden – in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


11.2 Treten Mängel auf, die wir zu vertreten haben, kann unser Kunde ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann der Auftraggeber nur verlangen, dass der Kaufpreis/Werklohn in angemessener Höhe herabgesetzt wird.


11.3 Für das Verschulden von Vorlieferanten oder anderer Unternehmen, von denen wir uns bei der Erfüllung bedienen, haften wir nicht. Der Ersatz für Schäden auf Grund von Dritten nicht lieferbarer oder verspätet gelieferter Waren ist ausgeschlossen.


11.4 Sofern vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sind wir nicht zur Abgabe von Pflegehinweisen verpflichtet. Für Schäden im Falle der Nichteinhaltung von Pflegehinweisen haften wir nicht.


11.5 Von uns gelieferte Keramiken können aufgrund ihrer natürlichen Porosität eine gewisse Wasseraufnahme besitzen. Sie sind nicht als wasserdicht, sondern als mehr oder weniger wasserundurchlässig zu bezeichnen. Schäden, die dadurch entstehen, dass der Kunde es unterlässt, geeignete Überlaufgefäße, Wasserauffangschalen oder ähnliche wasserdichte Behälter aufzustellen, werden daher von uns nicht ersetzt.


11.6 Mutterboden oder Humuslieferungen werden von uns nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt oder in der Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.


11.7 Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht von uns ausgefülltem Gelände entstehen, sowie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Unsere Verpflichtung, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.


11.8 Sofern wir Pflanzen oder Saatgut liefern, haben wir Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen, oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf unsere Kosten zu beseitigen, wenn uns die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung sind wir jedoch befreit, wenn die Schäden auf das unserer Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder auf sonstige äußere Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.


12. Produkthaftung


12.1 Allfällige Regressforderungen, die unser Kunde oder Dritte aus dem Titel der Produkthaftung gegen uns richten, sind ausgeschlossen. Der Kunde sichert zu, diese Haftungseinschränkung in alle Vereinbarungen mit Unternehmern aufzunehmen und diese zur Weiterüberbindung zu verpflichten, sowie uns überhaupt von allen derartigen Haftungen gegenüber Unternehmen freizuhalten.


12.2 Ersatzansprüche erlöschen binnen 5 Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem sie in Verkehr gebracht wurden. Der Kunde hat diese Frist seinen Abnehmern rechtswirksam zu überbinden.


12.3 Regressansprüche bestehen nur, soweit der Kunde den Nachweis erbringt, dass der Fehler vor dem Inverkehrbringen durch den Lieferanten entstanden ist.


12.4 Unsere Haftung nach dem PHG ist darüber hinaus für jene Schäden ausgeschlossen, die infolge der Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen oder Verletzung gesetzlicher sowie anderer Normen oder Hinweise entstanden sind.


13. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort


13.1 Es wird die ausschließliche Anwendbarkeit österreichischen Rechtes – unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes – vereinbart. Die Vertragssprache ist deutsch.


13.2 Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis, an welchem wir als Vertragspartner beteiligt sind, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz unseres Unternehmens vereinbart. Für derartige Streitigkeiten gegen einen Verbraucher, der im Inland seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, ist nach unserer Wahl eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.


13.3 Für Lieferungen, Leistungen und Zahlungen gilt als Erfüllungsort der Sitz unseres Unternehmens, auch wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.


14. Sonstiges


14.1 Unser Kunde ist nicht berechtigt, Forderungen, die ihm gegen uns zustehen, abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.


14.2 Sollten etwaige Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen hierdurch in ihrer Wirksamkeit unberührt. Anstelle einer etwa unwirksamen Bestimmung gilt als vereinbart, was in rechtlich zulässiger Weise der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.



14.3 Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

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